Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 602 — 
aufbewahrt werden, so soll die Stud#e-Feuersozietces-Direktion verpflichret sein, 
in Berücksichrigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Versicherten 
zu ermäßigen und zu erhöhen, jedoch niemals weiter, als bis zur nächsten 
Klasse. Hierbei wird, da diese Maaßgabe bei den beiden Zußersien Klassen 
nicht Platz greifen kann, ausdrücklich noch bestmmt, daß Ermäßigungen in der 
ersten Klasse nicht über 4# und Erhöhungen in der sechsien Klasse micht über 
4 eines Rlassendifferenz-Quantums ausgedehmn werden dürfen. 
g. 37. 
Welche Gewerbe als feuerunsicher zu betrachten, bleibt dem Ermessen 
der FeuersozietCs-Direktion anheimgestellt. Festgesetzt wird in dieser Beziehung 
nur noch, daß bei Bemtheilung feuergefahrlicher Nachbarschaft, außer der 
Feuerunsicherheit der Bauart, auch die der Benutzung des Nachbargebäudes in 
Anschlag kommen soll. 
g. 38. 
Bei Gebaͤuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der 
feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren. 
F. 39. 
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebäude gestellt werden soll (C. 21.), auf das Gutachten der stäadkischen 
Kommission und des Magisirats die Feuersozietäts -Direktion zu entscheiden, 
welche auch, wenn sie bei eintretenden Revisionen (#. 30.) Veranlassung dazu 
findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Klasse in die andere zu versetzen be- 
rechtigt ist. 
Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gwachtens so- 
gleich, damit der letztere, wenn er es nölhig finder, seine Rechte del der Feuer- 
sozietdts-Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekannt zu 
machen, hiernächst aber auch ein Exemplar der überreichten Beschreibung, mit 
jener Entscheidung versehen, zur Resolurioh, resp. als Sozietdtskontrakt zuzu- 
stellen. Ist der Cigenchümer mit der Bestimmung der Feuersozietäts-Direktion 
nicht zufrieden, so steht ihm der Weg des Rekurses G. 103.) zu. 
Jedenfalls aber gilt einsiweilen die Bestimmung der Feuersozietäts-Di- 
rektion dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat erst mit dem nächsten 
falligen Eintrittstermine (G. 14.) in Wirksamkeit tritt. 
S. 40. 
Das Beitragsverhälrniß der sechs Klassen wird dahin bestimmt, daß auf 
je Einen Silbergroschen für jedes Einhundertr Thaler Versicherungswerth, welcher 
in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die 
dritte Klasse drei Silbergroschen, die vierke vier Silbergroschen, die fünfte fünf 
Silbergroschen, die sechste sechs Silbergroschen beitragen muß. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.