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S. 44.
Dagegen muß, wenn eine Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu
höheren Beiträgen verpflichtere Klasse begründet befunden wird, der höhere Bei-
trag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung stanrge-
funden hat, ohne Zeitbeschränkung und außer den Strafbeiträgen geleistet
werden.
IX. Brandschädentaren.
S. 45.
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der
Feuersozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur,
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nichr völlig abge-
brannt oder zerstörk, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
Ein kotaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Gebäude-
theile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so
beschädigt sind, daß die Gebändetheile nicht mehr reparaturfähig sind und die
Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet
werden können.
F. 46.
Die Abschatzung des Schadens hat dann den JZweck: das Verhälmitz
zwischen demjenigen Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerthes,
welcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtel, und demjenigen,
welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, fesizustellen. Sie wird
daher nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete
Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen:
welcher aliquote Theil des Werths, nach dem F. 25. aufgestellten Gesichtspunkt
beurtheilt, vernichtet worden. Hierbei dient die der Barssherung zum Grunde
gelegte Beschreibung (C. 18.) oder die etwa vorhandene Taxe (G. 25.) des
abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach Umständen vorbe-
halten, die etlwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen
oder sonst zu vervollständigen.
F. 47.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß möglichst bald, und längstens
innerhalb drei Tagen nach völlig gedämpftem Feuer, eine Besichtigung des
Schadens durch einen Depurirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be-
schädigten und zweier Mirglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten ge-
hören und mit dem Beschddigten in keinem verwandtschaftlichen oder offenkun-
digen geschäftlichen Verhältnisse siehen, vorgenommen werden. Ergiebt sich,
daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Ver-
handlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fesigestellt wird. Handelt es
sich