Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 65. 
Bei Partial-Brandschäden bleibt das beschadigte Gebäude, der Be- 
fugniß zur Herabsetzung der Versicherungssumme unbeschadet, in der Sozietär, 
und muß nur nach Wiederherstellung des Gebäudes die neue Beschreibung und 
Einschätzung desselben nicht übersehen und das Kataster danach berichtigt werden. 
Vom Tage der Festsetzung der Brandbonifikation durch die Sozietäts- 
Direktion gerechnet, müssen bei solcher alle Ansprüche an die Sozietät binnen 
Jahresfrist angemeldet werden. 
S. 66. 
Durch den Beitrag, welchen der von einem Brandschaden betroffene In- 
teressent noch zu leisten hat, sind während des laufenden Halbjahrs die neueren, 
durch Feuer zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder 
schon in dem, in der Wiederherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebäude 
stecken, oder als zum Bau bestimmr, auf der Baustelle befindlich sind, bei der 
Sozietaͤt zugleich mit versichert, wenn der Eigemhümer den Werth dieses Ma- 
terials 2c. auf vorgeschriebene Weise angemeldet hat. Werden alsdann diese 
Gegenstände ganz oder zum Theil durch einen späteren Brandunfall zersiört, so 
erfolgt die Vergüctigung für denjenigen Theil derselben, welcher, als bereits in 
den Bau verwendet, oder zur Bauslelle geschafft und dort vernichtek, besonders 
nachgewiesen wird, nach den eben bei Vrapolhh enth aufgestellten Grund= 
sätzen. Unterläßt der Eigenthümer die Anzei 
chen Materialien 2c., so hat er auf deren 
unglücke überall keinen Anspruch. 
ige und Werthangabe von derglei- 
Vergütigung bei späterem Brand- 
S. 67. 
In der Regel hat der Assoziirte, welcher ein Gebäude durch Brand 
ä#inzlich verliert, gegen die Sozietät keine Verpflichtung, das abgebrannte Ge- 
Säuse wieder herzustellen. Jedoch steht andererseies diese Bestimmung in so- 
weit, als die Verpflichtung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude auf 
Verträgen oder anderen Rechtsfundamenten oder auf landespolizeilichen Vor- 
schriften beruhr, solcher nicht entgegen. 
XII. Beamte der Sozietät. 
g. 68. 
Die Leitung der Feuersozietaͤts-Geschaͤfte uͤbernimmt unter der Oberauf- 
sicht und Kontrolle des Oberpraͤsidenten fuͤr jetzt, und so lange, bis etwa eine 
andere Einrichtung angeordnet werden möchte, die Regierung zu Breslau als 
Central-Feuersozietäts-Behörde der Provinz, und gehen auf sie alle Rechte und 
Mlichten über, welche vorstehend der Provinzialstädfe -Feuersozietäts -Direktion 
beigelegt sind. « 
(Nk·3643·) H,69»
	        
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