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40 wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die foderhersellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des ODeichkatasters aus den vor-
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt.
S. 12.
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen
im Ertragswerthe der Grundsiücke kann außer den im F. 11. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht geforderk, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundslücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie-
bene Verfahren zu beobachten.
K. 13.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen Erlaß und
entscheidet das Deichamt. Siht
". 14 Beiträge.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver-
sander worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fdllig werdenden Deichkassenbeiträdge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach H. 11. abzuändern,
schließlich entschieden sein wird. — Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind
die rücksländigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in
vier halbjaährigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden.
KF. 15.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschäbigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich-
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund-
stücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einzahlung der
gestunderen Beitrage darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier babsahtigen
erminen erekutivisch beigetrieben werden. "
Er. 3475.) S. 10.