Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 7 — 
40 wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat, und die foderhersellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des ODeichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
S. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundsiücke kann außer den im F. 11. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht geforderk, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundslücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
K. 13. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen Erlaß und 
entscheidet das Deichamt. Siht 
". 14 Beiträge. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sander worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fdllig werdenden Deichkassenbeiträdge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach H. 11. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. — Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rücksländigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjaährigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden. 
KF. 15. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschäbigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund- 
stücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einzahlung der 
gestunderen Beitrage darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier babsahtigen 
erminen erekutivisch beigetrieben werden. " 
Er. 3475.) S. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.