Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Haupt-Institutenkasse ab. Die Magisträte der ganzen Provinz Schlesien haben 
mithin in allen Städte-Feuersozietäts-Angelegenheiten an die Regierung in 
Breslau zu berichten und sind derselben in diesen Angelegenheiten ohne Rück- 
sicht auf den sonstigen Regierungsbezirk untergeordnet. 
g. 75. 
Es soll jedoch an die Magisträte für die Einhebung und Abführung der 
Beitrdge alljährlich eine Vergütigung von zwei Silbergroschen von jedem Tau- 
send der am 1. Januar jeden Jahres im Kataster feflgestellten Versicherungs- 
summe gezahlt werden. Oie Besiimmung über die Verwendung dieser Vergs#- 
tigung, aus welcher zunächst die Kosten für den zum Betrieb der Feuersozietats- 
Angelegenheiren erforderlichen Bedarf an Schreibmaterialien zu bestreiten sind, 
bleibt zwar den Magisträten gänzlich überlassen, jedoch mit der Maaßgabe, 
daß mindestens ein Theil derselben an die mit der Einhebung der Beiträge 
beauftragten Ortsrezeptoren (F. 86.) zu überweisen ist. Uebrigens darf weder 
der Ortsrezeptor, noch der Beamte überhaupt, welcher die sonstigen Geschäfte 
der städtischen Feuersozietät zu besorgen hat, Agent einer Privat-Feuerversiche- 
rungs-Gesellschaft sein. 
S. 70. 
Die Mitglieder des zur Rechnungsabnahme besiiunmten Ausschusses be- 
kommen, wenn sie von dem Oberpräsidenten Behufs der Feuersozietäts-Ange- 
legenheiten einberufen worden sind, für den Landweg pro Meile Einen 
Thaler, und für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen pro Meile zwanzi 
Silbergroschen Reisegeld und zwei Thaler Tagegelder. Außer dieser Vergüti- 
gun (wird für den Betrieb der Feuersozietts -Geschäfte keine Remuneration 
gezahlt. 
. 77. 
Der vorgedachte Ausschuß ist gehalten, ein Exemplar der Jahresrechnung, 
aus welcher die von jeder Stadt eingezahlten Beiträge, sowie die Ausgaben 
für die Brandhilfsgelder übersichtlich und genau zu ersehen sind, der jedes- 
maligen Provinzialvertretung mit einem Berichte, welcher den Gegenstand mög- 
lichst erschöpft und auf die etwanigen Mängel aufmerksam macht, vorzulegen, 
damit diese Aktensiücke in Verbindung mit etwaigen Bemerkungen der Prohin, 
zialverrretung bei der künftigen Reolln des Reglements benutzt werden können, 
und es gehört insbesondere zur Pllicht dieses Ausschusses, alle Verwaltungs= 
ergebnisse sorgfältig zum Gebrauch der dereinstigen Revisionskommisstion zu sam- 
meln und zusammenzusiellen. 
XlII. Geschäftsführung der Sozietät. 
K. 78. 
Bei der Provinzialstädte-Feuersozierdts-Direktion (Regierung zu Breslau) 
wird ein Hauptlagerbuch, und in jeder Stadt ein Onslagerbuch geführt. 
(Tr. 3448.) Das
	        
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