Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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oder auf Praͤmien und dergleichen verwandt werden, approbirt, soweit sich solche 
auf das gegenwärtige Reglement gruͤnden, die Prooinzialsiähte Feuersohier= 
Direktion, und gilt hierbei als Regel, daß Staats= und Kommunalbeamte, 
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Dic- 
ten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei 
ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechmung aus Staatskassen zukommen wür- 
den. Zu außerordentlichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Regle- 
ment nicht finden, ist stets die besondere Zustimmung des Ausschusses erforder- 
lich, welche jedoch in dringlichen Fällen einstweilen durch die einzuholende Geneh- 
migung des Oberpräsidenten erganzt werden kann. 
§. 98. 
Die Revisionen der Provinzialsiähte-Feuersozietts-Kasse erfolgen zugleich 
mit denen der Haupt-Inslikutenkasse zu Breslau. 
§. 99. 
Für die Sicherheit der städtischen Feuerkassen-Rezepturen sind die Magi- 
strdte verantwortlich. 
XIV. Verfahren im Rekurs und in Streitfällen. 
S. 100. 
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte sind bei der Regierung 
r Breslau, weiterhin bei dem Oberprasido, in höchster Instanz aber bei dem 
inisterio des Innern anzubringen Dies ist zugleich maaßgebend für den 
Fall, wenn Beschwerden über das Verfahren gedachter Regierung, als Feuer- 
sozietdts -Direktion, geführt werden sollten. 
K. 101. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und WVerbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und Assozürten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen 
Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) 
Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur 
Sozietaͤt gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt die Brandschaden- 
Vergütigung zu versagen sei oder nicht. Doch versteht es sich von selbst, daß 
auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach 
weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 
S. 102. 
ç Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorslehend bezeichneten, namenrlich 
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder des Brandschadens, über 
den
	        
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