Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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den Betrag der Feuer-Vergütigungsgelder, über Zahlungsmodalitäten, über 
Kostenzahlungen, findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern 
es steht dem betheiligten FIeressenten, welcher sich bei der Festsetzung der 
Direktion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekur- 
ses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Enescheidung zu. Ist aber diese 
Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege bereits eine Entschei- 
dung erfolgt, so kann hiervon nicht wieder abgegangen werden. 
§. 103. 
Der Rekurs geht nach K. 100. zundchst an den Oberprásidenten und 
dann an Unsern Minister des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege 
die endliche und rechrskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Eneschei- 
dung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer Prä- 
klusiofrist oon sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung des Direktorü 
bei letzterem anbringen. 
K. 104. 
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächst dem Ex- 
trahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruch aber dem unterliegenden 
Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem 
Theile zur Halfte getragen. Was jede Parthei zur Wahrnehmung ihrer In- 
teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten. 
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wo- 
von einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der 
Sozietät im Streit befangene Interessent, lediglich aus den Assoziaten der Stadt, 
wo der Brandschaden erfolgt ist, und den zweiten der Magistrat nach freier 
Wahl ensweder aus den Assoziaten der Stadt, deren Verwaltung er leitet, oder 
einer anderen Stadt. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher 
als Obmann fungirt, hat die Feuersozietäts-Direktion zu ernennen. 
K. 105. 
Die Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehbren, vorgelegen haben. Auch muß der schieds- 
richterliche Spruch die Gründe der Entscheidung enthalten. Wer zur Vertre- 
tung der Interessen der Sozietät an dem Schiedsgericht Theil zu nehmen hat, 
bestimmt die Provinzial-Direktion. 
S. 106. 
Den Spruch fallen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für die eine oder andere Meinung 
den Ausschlag zu geben. 
Etr. 3648.) F. 107.
	        
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