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4. 107.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig-
kektsklage, wo solche durch K. 105. dieses Reglements oder durch die allgemeinen
Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richeer statt,
welcher 2 Whel jedoch bloß auf die Frage: ob der angefochtene schieds-
richterliche Spruch für nichtig zu achten, oder nich, zu beschränken har, der-
estalt, daß, falls Ersteres rechtskräftig festgestellt worden, alsdann das
Schiedsrichrerliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schiedsrichterlichen
Behörde erneuert werden muß.
Die Nicht#igkeitsklage muß aber binnen einer Präklustofrist von zehn Tagen
nach Eroffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus-
spruch weder Rekurs noch Appellakion, noch sonst ein Rechtsmittel start, sondern
es geht dieser nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechrskraft über.
F. 108.
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskrdftiger Ab-
machung der Sache, insofern sie nicht nach F. 107. an den ordentlichen Richter
gelangen, an die Direktion eingesandt und dort aufbewahrt werden.
XV. Beistand, auf welchen die Sozietät Anspruch zu
machen hat.
g. 109.
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet sein, der Feuersozietaͤt jede von
derselben erbetene und ihrem Geschaͤftskreise gehoͤrige Auskunft zu geben,
soweit nicht gesetzliche Bedenken entgegenstehen.
S. 110.
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Justiz=
beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandeln-
den Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insowelt, als ihn bei
erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon embin-
det, Folge zu leisten schn- dig.
K. 111.
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäftskreises
den Reguisstionen der Provinzialstädte-Feuersozietäts-Direktion zu Tax= oder
Brandschadenaufnahmen zu genügen.
K. 112.