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S. 16.
Sobald der Eisgang beginnt oder das Wasser auch ohne Eisgang an
den Fuß des Deiches kritt, was bei einer Höhe von funfzehn Fuß am Muͤhl-
berger Pegel anzunehmen ist, müssen die Daämme des Verbandes, so lange der
Eisgang dauert und der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist,
durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. ODie erforderlichen
Wachter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus
der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaften requirikt werden.
F. 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge-
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge-
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht
mehr ausreicht, so g die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach
Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der
Deiche erforderlichen Mannschaften, Fürwere- und reitenden Boten zu gestel-
len und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann isi im Fall der Noth befugt, die erforderlichen Mate-
rialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit Vorbehalt
der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, bei
dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt, von den
Besitzern verabfolgt werden.
S. 18.
Jedem Orte isi die Deichsirecke, welche er bewachen und vertheidigen
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschader des
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten
zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia-
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaf-
fen lassen.
S. 19.
Bretter, Pfahle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Oeich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeitrage
der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deich-
verbandes. Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der
Dienst von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche
arbeitsfähig sind, persönlich und unentgeltlich geleisiet werden.
Die betreffenden Polizei-Behörden sind nach F. 25. des Gesetzes voim
28. Jannar 1818. verpflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig da-
für zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge gcleisiet werdc.
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn
Jahren dürfen zum Wachdiensie nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder