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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 40—
(Nr. 3649.) Revidirtes Reglement für die Feuersozietcät des platten Landes der Provinz
Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz.
Vom 1. September 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. v.
haben in Folge der Anträge der Provinzial-Landtagsversammlung der Provinz
Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für
die Feuersozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft
Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz vom 6. Mai 1842. dieses Reglement
einer Revision unterworfen, und an Stelle desselben das gegenwärtige revidirte
Reglement zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, auf den Antrag Un-
seres Ministers des Innern, was folgt:
I. Umfang, Zweck und Rechte der Sozietät.
g. 1.
Die Feuerversicherungs-Sozietaͤt umfaßt das gesammte platte Land der
Provinz Schlesien, innerhalb des Oberpräsidialbezirks dieser Provinz, mit Ein-
schluß der im Sorauer Kreise belegenen, aber zu dem Kommunalverbande der
Ober-Lausitz gehörigen beiden Dörfer Haasel und Zilmsdorf.
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung von
Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und daher diese Gefahr dergestalt ge-
meinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-
verhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindel, als Versicherer
jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Ver-
sicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
F. 2.
Wenn sich neben der Provinzial-Landfeuersozietät Privatvereine zur Ver-
sicherung ländlicher Gebäude gegen Feuersgefahr bilden, es mag nun dabei auf
Jahrgang 1652. (Nr. 3649.) 84 die
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1852.