Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 621 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 40— 
  
(Nr. 3649.) Revidirtes Reglement für die Feuersozietcät des platten Landes der Provinz 
Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz. 
Vom 1. September 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. v. 
haben in Folge der Anträge der Provinzial-Landtagsversammlung der Provinz 
Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für 
die Feuersozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft 
Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz vom 6. Mai 1842. dieses Reglement 
einer Revision unterworfen, und an Stelle desselben das gegenwärtige revidirte 
Reglement zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, auf den Antrag Un- 
seres Ministers des Innern, was folgt: 
I. Umfang, Zweck und Rechte der Sozietät. 
g. 1. 
Die Feuerversicherungs-Sozietaͤt umfaßt das gesammte platte Land der 
Provinz Schlesien, innerhalb des Oberpräsidialbezirks dieser Provinz, mit Ein- 
schluß der im Sorauer Kreise belegenen, aber zu dem Kommunalverbande der 
Ober-Lausitz gehörigen beiden Dörfer Haasel und Zilmsdorf. 
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung von 
Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und daher diese Gefahr dergestalt ge- 
meinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts- 
verhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindel, als Versicherer 
jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Ver- 
sicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
F. 2. 
Wenn sich neben der Provinzial-Landfeuersozietät Privatvereine zur Ver- 
sicherung ländlicher Gebäude gegen Feuersgefahr bilden, es mag nun dabei auf 
Jahrgang 1652. (Nr. 3649.) 84 die 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1852.
	        
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