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die Gewaͤhrung einer Geldentschaͤdigung oder einer Unterstuͤtzung mit Huͤlfs-
fuhren, Stroh, Holz und dergleichen abgesehen sein, so muß von der Errichtung
und dem Bestiehen solcher Vereine die Provinzial-Landfeuersozietaͤt von den Vor-
staͤnden derselben in Kenntniß gesetzt werden.
g. 3.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegen-
heiten des platten Landes der Provinz Schlestn, die darauf bezügliche Kor-
respondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die Deklara=
tionen über Versicherung und die darauf gebrachten amtlichen Attesie, die Quit-
tungen über empfangene Brandentschddigungszahlung aus der Sozierärskasse
sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. Bei Prozessen,
Namens der Sozietät, sind diejenigen Gerichtskosten einschließlich der Stempel,
deren Bezahlung ihr obliegt, jedoch mit Ausschluß der baaren Auslagen C. 6.
des Gesetzes vom 10. Mai 1851. über den Ansatz und die Erhebung der Ge-
richtskosten, Gesetz-Sammlung Seite 622.) und der nach früheren Beslim-
mungen zu berechnenden Kopialien und Botengebühren, außer Ansatz zu lassen.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Parrei ist der tarifmäßige Stempel
in dem halben Betrage, zu dem Nebeneremplare der Stempel beglaubigrer Ab-
schriften zu verwenden.
§. 4.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerke
„Feuersozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Be-
richte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietäts-Angelegenheiten zwischen
den Behörden hin und hergesandt werden. Privatpersonen und einzelne Inter-
essenten aber müssen ihre Nrefe an die Feuersozietäts-Behörde frankiren, indem
ihnen und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht
zu statten kommt.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
g. 5.
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude
und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial=
grenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind.
g. 6.
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art,
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sobald sie vollsiändig aus-
gebaut sind und sich im gebrauchsfahigen Zustande befinden, zur Aufnahme
geeignet sind. Es dürfen jedoch, bei Verlust des Rechts,
1) einzelne Gebdude eines Gehöftes weder allein versichert, noch von der
Versicherung des Gehöfres, und ebensowenig 2
) ein-