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Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit be-
kannfen Braͤnden des verflossenen Semesters, und mit ungefaͤhrer Hinzurechnung
des muthmaaßlich wohl vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandun-
glücks abgemessen. Es ist aber auch gestattet, die Beiträge in sich gleichblei-
enden Raten auf längere oder kürzere Zeit einzuziehen, jeboch muß zuvor die
Zulässigkeit aus den bei dem Betriebe gemachten Erfahrungen und die Zuläs-
sigkeit der Mittel aus dem Zustande des eisernen Fonds (§F. 26.) dem Minister
des Innern nachgewiesen werden. Immer werden die Beiträge mit Beobach-
tung des im F. 27. und 31. normirten Klassenverhältnisses rücksichtlich jeder
Klasse auf eine runde Summe ohne Bruchpfennige für jedes Hundert Alaler
der katastrirten Versicherungssumme bestimmf. Beiträge unter Einem Pfennig
werden jederzeit für voll gerechnet und der sich daraus elwa ergebende Ueber-
schuß kommt zu dem nach H. 26. zu bildenden eisernen Fonds.
g. 26.
Außer diesen Beiträgen muß bei jedesmaligem Ausschreiben noch auf
einen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen Fonds Rücksicht genommen werden,
welcher Ueberschuß jedoch jährlich zwei Silbergroschen vom Hundert bei der
vierten Klasse und den hiernach verhältnißmäßig abzumessenden Beitrag der
übrigen Klassen nicht übersteigen darf. Dieser eiserne Bestand ist unwiderrufliches
Eigenthum der Feuersozietäat. Austretende haben daran keinen Anspruch zu
machen.
Dieser eiserne Fonds ist bestimmt, um die Sozietät in den Stand zu
setzen, ihre Zahlungspflicht auch vor dem Ausschreiben durch Vorschüsse jedes-
mal erfüllen zu können.
G. 27.
Die bei dieser Feuersozietät des platten Landes der Provinz Schle-
sien versicherten Gebude werden nach ihrer Bauart und Lage und der daraus
hervorgehenden Verschiedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in vier Klassen einge-
theilt und es gehören
zur ersten Klasse:
die mit feuerfesten Dächern versehenen Gebäude, welche massive Giebel und
Umfassungswände haben, so daß jedoch den letzteren Pisé= und Lehmwände
von wenigsiens zwei Fuß Stärke gleich geachtet werden;
zur zweiten Klasse:
alle Gebaude von Fachwerk mit Steinen ausgemauert, Gebäude von Holz,
oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Gebäude mit bretternen Giebeln, die
jedoch feuerfeste Dächer haben;
zur dritten Klasse:
Gebäude aller Art, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit, welche mit
einer nicht feuerfesten Bedachung versehen sind, in isolirter Lage;
zur vierten Klasse:
die Gebdude der vorhergehenden dritten Klasse in nicht isolirter Lage.
Als allgemeines Kennzeichen der nur in der dritten und vierten Klasse zu be-
rücksichtigenden isolirten Lage gilt eine Entfernung von Einhundert und zwanzig Fut.
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