Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

631 — 
Ein Komplerus von Gebäuden, welche 7 einer Hofstelle gehören, unter 
sich ein Gehöfte bilden und Eigenthum Eines Besitzers sind, wird zwar in allen 
Rezichungen und bei allen Klassen einem einzelnen Gebäude gleich geachtet, 
binsichts der isolirten Lage eines Gehöftes dient aber die Entfernung zwischen 
dem, dem Nachbargebäude zundchst gelegenen Gebaäude zum Maaßslabe der 
Klasseneinschätzung und ändert der Umstand hierin nichts, daß die übrigen 
Gebäude dieses Gehöftes als isolirt betrachtet werden können. 
Alles, was unter Einem Dache gebaur ist, wird als Ein Gebäude klassifi- 
zirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige Umfassungswände, die Giebeln 
mit eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaf- 
fenheit, welche als die feuergefahrlichste erscheint, für das Ganze maaßgebend. 
Sind einzelne Gebände von dem Gehäöfte desselben Besitzers mehr als isolirt 
entlegen, so sind sie nach ihrer Bauart und Lage besonders z klassifiziren. 
Ebenso darf in Fällen, wo die Lage einzelner Gehöfte oder Gebäude, welche 
von dem nächsten Nachbargebäude zwar nicht Einhundert und zwanzig Fuß 
entfernt belegen sind, so beschaffen ist, daß das Flugfeuer zur Weiterverbrei- 
tung des Feuers mäöglichst abgehalten, oder wenn in solchen Fällen die vor- 
schriftsmaßige Entfernung beinahe erreicht wird, solchen Gebäuden und Gehöften 
die isolirte Lage bei der Klassisikation mit Genehmigung der Provinzial-Land- 
feuersocietäts-Direktion eingeräumt werden. 
Die Zulassung der Persichenmng, die Klassifikation und der Beitrags- 
er 
Torfschuppen, 
Theeroͤfen, 
Ziegeloͤfen und Schuppen, 
Theatergebaͤude, 
Schiffsmuͤhlen, 
Windmuͤhlen, 
Pottaschsiedereien, 
Roͤthe- und Lohmühlen, 
Eisen= und Kupferhämmer, 
Walzwerke, 
und Fabriken jeder Art, nach dem Ermessen der Provinzial-Direktion, 
wird von der kompetenten Feuersozietdts-Behörde nach einem Uebereinkommen 
mit den Besitzern solcher Anlagen festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß der 
Sozietät von Jahr zu Jahr freisteht, ein solches Vertragsverhaltniß drei Monate 
vor Ablauf des Jahres aufzukündigen. 
Ein Gleiches gilt von den F. 0. bezeichneten Gegenständen, welche als 
Pertinenzstücke eines Gebäudes betrachtet werden können. 
Fir roße Risikos wird der Provinzial-Direktionodie Befugniß ei 
gerdumt, Rückversicherungen abzuschließen. 
G. 28. 
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der ständischen Feuer- 
soziets -Kreiskommission, die Provinzial-Feuersozietäts-Otrektion zu bestimmen. 
(N.. 3649.) 857 Die 
satz d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.