Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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davon Anzeige zu machen und die approbirte Deklaration vorzulegen. Dieselbe 
wird, nachdem die Veraͤnderung eingetragen worden, mit dem Bemerken zu- 
rückgegeben, daß auch das Kreiskataster berichtigt und die Berichtigung des 
Provinzial-Direktionskatasters eingeleitet worden. 
g. 34. 
Hat die Veränderung die Folge, daß eine Versetzung des betreffenden 
Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse zu verfügen 
ist, so muß der Versicherte, wenn er die Anzeige nicht in dem laufenden Halb- 
jahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringe- 
ren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte ent- 
richten müssen, als Konventionalstrafe zur Feuersozietäts-Kasse einzahlen. 
g. 35. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Halbjahres, in welchem 
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halbjahres, in wel- 
chem dieselbe nachträglich gemacht, oder anderweitig die Enrdeckung der vorge- 
nommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf 
Jahren hinaus gerechnet werden. 
S. 36. 
Dagegen muß, wenn eine Versetzung des Gebäudes in eine andere zu 
höheren Beiträgen verpflichtete Klasse begründet befunden wird, der höhere Bei- 
nag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung sange- 
funden hat, ohne Zeitbeschränkung und außer den Strafbeiträgen (G. 34. 35.) 
geleistet werden. 
VII. Brandschadentare. 
K. 37. 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei der 
Feuersozietät versicherten Gebäude entstanden ist, bedarf es nur, wenn der 
Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abgebrannt oder 
zersiört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
Ein totaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Ge- 
baudetheile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet, oder doch 
so beschädige sind, daß die Gebäuderheile nicht mehr reparaturfähig sind und 
die Materialien weder zu einem Neubau, noch, zu einer Reparatur verwendet 
werden können. 
S. 38. 
Die Abschätzung des Schadens bei partiellen Brandschäden hat dann 
den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuersozietät 
versicherten Bauwerthes, welcher durch das Feuer und bei dessen Dsmpfung 
(# 3640.) ver-
	        
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