Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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VIII. Auszahlung der Brandschaden-Vergütigungsgelder. 
K. 43. 
Die Brandschaden-Vergütigung wird für alle Beschadigung des ver- 
sicherten Gebdudes durch Feuer geleisler, ohne daß die Art und der Grund 
der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder 
Muthwillen, darin einen Unterschied macht. 
9. 44. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verur- 
sacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem 
Dritten angelegt · wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung 
der Brandschaden-Verguͤtigung weg. 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
ursacht habe, kann die Zahlung nur so lange vorenthalten werden, bis der 
Staatsanwalt sich darüber erklärt, ob der Verdacht wirklich so dringend sei, 
daß von ihm auf Erôffnung der Kriminaluntersuchung werde angetragen werden. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brand- 
schaden-Vergütigung definiliv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener 
Sache nachzuholen ist. Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so muß 
die Nachzahlung erfolgen, im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozietät 
dazu nicht verpflichtet. 
S. 45. 
Haften jedoch in einem solchen Falle (P. 44.) auf dem abgebrannten 
Gebäude speziell, oder auf dem Grundstücke, bei welchem das abgebrannte 
Gebaude die Hauptsache, die Bodenfläche dagegen Nebensache war, solche 
Hypothekenschulden, die nach H. 11. beim Karaster gehörig vermerkt und von 
dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so soll auf den Antrag dieser 
Glädubiger das abgebrannte Gebäude oder der Platz, wo solches gestanden, 
nebst der Entschädigungssumme, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, 
subhafiirt und dem Meistbietenden zugeschlagen werden, und alsdann der So- 
zietät nur dasjenige zu Gute kommen, was von der Lizirationssumme, soweit 
solche nämlich die Entschädigungssumme nicht übersteigt, nach Befriedigung der 
vorgedachten Glaubiger noch übrig bleibt. 
S. 46. 
Ist der Brand durch ein Verseben des Versicherten selbst, oder aber 
von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde, oder 
von seinen Hausgenossen verursacht worden und ist ermirtelt, daß dem Ver- 
sicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderenfalls in der haus- 
väterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung 
(culpa lala) zur Last fällt, so kann die Jahlung der Brandschadengelder von 
Seiten der Sozietät, jedoch nur so lange zurückgehalten werden, bis in der 
strafgerichtlichen Untersuchung rechtskräftig erkannt und demnächst der Civil= 
richter, auf Grund der in der Untersuchung stattgefundenen Beweisaufnahme, 
in dem von einem oder dem anderen Theile anzustrengenden Prozesse darüber 
(Nr. 3649.) enk-
	        
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