Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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entschieden haben wird, ob die Schadenvergütigung geleistet werden muß, 
oder nicht. 
g. 47. 
Ob und in wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent- 
schaͤdigung klagen koͤnne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Anspruͤche auf Schadenersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen moͤchten, gehen, bis auf den 
Betrag der von der Sozietaͤt geleisteten Brandschad uͤtigung, kraft der 
Versicherung, auf die Sozietät über. 
S. 48. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch Feuer entsieht, wird von 
der Sozietät vergütigt, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder 
freundlichen Truppen nach Kriegesgebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder 
zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl eines militairischen Vorgesetzten, 
vorsäglich erregt worden, oder ob das Feuer durch Ruchlosigkeit, Muthwillen 
oder Bosheit des Militairs oder Armeegefolges, oder aus Veranlassung des 
Kriegszustandes entstanden ist. Sollten von Seiten des Staates für Feuer- 
schäden, welche auf Anordnung milikairischer Behörden stattgefunden, Vergüti- 
gungen gewährt werden, so hat die Sozietät, nicht der durch Feuer Verun- 
lückte, einen Anspruch auf diese Vergütigung nach Höhe der bezahlten Ent- 
chaͤdigung. Für Gebäude im Bereich einer Festung, deren Erbauer resp. Be- 
sitzer im Vorms gewußt haben, daß ihre Gebaude im Fall einer Vertheidigung 
zerstört werden müssen, wird von der Sozietät keine Vergütigung gegeben. 
S. 49. 
Ein Anspruch auf Vergütigung von der Sozietät wird auch durch solche 
Beschädigungen der Gebäude begründet, welche einem assozürten Gebäude zwar 
nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers und zum 
Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, 
z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes, oder doch nachher 
als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Ab- 
werfen von Wanden, Dächern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen 
Theilen zugefügt sind. 
Schäden, welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen (letzteres 
jedoch mit Beachtung der im F. 7. festgesetzten Ausnahmen) oder ähnliche 
Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn ein solches 
Ereigniß Feuer verursacht hat und die Schäden selbsi also Brandschäden sind. 
Den Zerschmetterungsschaden, welcher durch nicht zündende Blitze ver- 
ursacht wird, vergütet dagegen die Sozietät. 
g. 50. 
Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von den versicherten Gebaudetheilen, welche nach F. 39. 
für abgebrannt oder vernichtet erachtet worden. 
S. 51. 
1 □U
	        
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