Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 639 — 
F. 60. 
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Er- 
eigniß des Brandes an sich, der aus §F. 24. folgenden Befugnisse unbeschadet, 
der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen und es muß nur nach 
Wiederherstellung des Gebäudes den Erfordernissen der V#. 14. ff. von 
Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls danach berich- 
tigt werden. 
S. 61. 
Zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude ist eine Verpflichtung gegen 
die Sozietät nicht vorhanden. 
*t 
Jedoch steht andererseits diese Bestimmung in soweit, als die Verpflich- 
tung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebdude auf Verträgen oder anderen 
Rechtsfundamenten, oder auf landespolizeilichen Vorschriften beruht, solcher 
nicht entgegen. v 
X. Leitung des Sozietätsbetriebes. 
KS. 63. 
Die obere Leitung der Feuersozietäts-Gesellschaft steht provisorisch unter 
der Firma: 
„Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion“ 
dem Oberpräsidenten zu, unter Beihülfe eines von ihm dazu auszuwählenden 
und von Unserm Minister des Innern zu genehmigenden Mitgliedes der Re- 
ierung zu Breslau, das in Behinderungsfällen auch seine Stelle zu vertreten 
Mat, insonderheit aber für die richtige Führung und Aufbewahrung des Haupt- 
lagerbuches verantwortlich ist. 
g. 64. 
Die Funktionen der Provinzial-Landfeuersozietäts-Kasse verrichtet gleich- 
falls provisorisch die Königliche Haupt-Institutenkasse zu Breslau. 
Zu den Kosten der Kassenverwaltung hat die Mrooinzial= Landfeuersogi 
tct auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Haupt-Inslitutenkasse be- 
stimmten Verhalktnisse beizutragen. 
K. 65. 
Das dem Oberpräsidenten beigeordnete Regierungsmitglied, sowie die von 
der Provinzial-Direktion angestellten Beamten und Halfsarbeiter im Büreau 
beziehen aus der Feuersozietckts-Kasse ihre Gehdlter und Remunerationen, auch 
wird der Büreauaufwand aus dieser Kasse bestritten. 
Der desfallsige Ausgabe-Etat wird von der Provinzialvertretung festge- 
stellt und von Unserem Ministerium des Innern genehmigt. 
(Nr. 3649.) 86. K. 66.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.