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F. 60.
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Er-
eigniß des Brandes an sich, der aus §F. 24. folgenden Befugnisse unbeschadet,
der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen und es muß nur nach
Wiederherstellung des Gebäudes den Erfordernissen der V#. 14. ff. von
Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls danach berich-
tigt werden.
S. 61.
Zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude ist eine Verpflichtung gegen
die Sozietät nicht vorhanden.
*t
Jedoch steht andererseits diese Bestimmung in soweit, als die Verpflich-
tung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebdude auf Verträgen oder anderen
Rechtsfundamenten, oder auf landespolizeilichen Vorschriften beruht, solcher
nicht entgegen. v
X. Leitung des Sozietätsbetriebes.
KS. 63.
Die obere Leitung der Feuersozietäts-Gesellschaft steht provisorisch unter
der Firma:
„Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion“
dem Oberpräsidenten zu, unter Beihülfe eines von ihm dazu auszuwählenden
und von Unserm Minister des Innern zu genehmigenden Mitgliedes der Re-
ierung zu Breslau, das in Behinderungsfällen auch seine Stelle zu vertreten
Mat, insonderheit aber für die richtige Führung und Aufbewahrung des Haupt-
lagerbuches verantwortlich ist.
g. 64.
Die Funktionen der Provinzial-Landfeuersozietäts-Kasse verrichtet gleich-
falls provisorisch die Königliche Haupt-Institutenkasse zu Breslau.
Zu den Kosten der Kassenverwaltung hat die Mrooinzial= Landfeuersogi
tct auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Haupt-Inslitutenkasse be-
stimmten Verhalktnisse beizutragen.
K. 65.
Das dem Oberpräsidenten beigeordnete Regierungsmitglied, sowie die von
der Provinzial-Direktion angestellten Beamten und Halfsarbeiter im Büreau
beziehen aus der Feuersozietckts-Kasse ihre Gehdlter und Remunerationen, auch
wird der Büreauaufwand aus dieser Kasse bestritten.
Der desfallsige Ausgabe-Etat wird von der Provinzialvertretung festge-
stellt und von Unserem Ministerium des Innern genehmigt.
(Nr. 3649.) 86. K. 66.