Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 66. 
Unmittelbar unter der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion werden 
die Feuersozietäts-Geschäfte in den Kreisen von den Landräthen als Landfeuer- 
sozietäts -Kreisdirekroren geleitet, unter Mitwirkung einer besonderen ständischen 
Landfeuersozietäts -Kreiskommission, und unter Beihülfe der Kreis-Steuerämter. 
Die letzteren haben die Einsammlung und Abführung der Beiträge an die 
Centralkasse unter ihrer Verantwortlichkeit zu leiten, die Orkserheber bei der 
Einziehung der Beiträge (G. 86.) zu überwachen und zu unterstützen, nach Ab- 
lauf der zur Erhebung der Beiträge festgesetzten ägersten Frist (§. 25.) die 
namentlichen Verzeichnisse der Restanten einzufordern, selbige zu prüfen und die 
ur Sicherstellung der Reste nothwendigen Anordnungen zu ertheilen, diejenigen 
Renanten aber, gegen welche die administrative Erekution zu verhängen ist, dem 
Kreis-Feuersozietäts-Direktor anzuzeigen. Nächstdem liegt den Kreis-Steuer- 
dmtern die Aufstellung der Brandschadenliquidati und die Auszahlung der 
von der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion angewiesenen Entschädigungs-= 
Summen ob. 
F. 67. 
Die durch die Verwaltung der Feuersozietäts-Geschaäfte in den Kreisen 
für die Landräthe entstehende Bermehrung an Büreaukosten u. s. w. wird von 
dem Oberpräsidenten fesigesetzt und angewiesen. 
g. 68. 
Außer dieser Entschddigung (F. 67.) wird den Landräthen und Kreis- 
Feuersozietäts-Direktoren, sowie den Mitgliedern der Kreiskommissionen blos noch 
an Reisekosten Ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar bei längerem als 
eintägigem Aufenthalte für den Rückweg besonders. Die Kreis-Steuereinneh= 
mer als Kreis-Landfeuersozietäts-Rendanten hingegegen beziehen für die ihnen 
durch den F. 66. übertragenen Geschäfte alljährlich eine Tancieme von zwei 
Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreis- 
kataster festgestellren Versicherungssumme, unter der Maaßgabe jedoch, daß die 
Tantieme für jeden einzelnen Kreisrendanten die Summe von 150 Rthlr. jahr- 
lich nicht überschreiten darf. 
Im Uebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietätsoffizianten für etwaige 
Geschäfte augerhalt seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rech 
nung der Sozietät oder eines einzelnen Privatinteressenten besorgt werden, irgend 
eine Remuneration oder Diäten zu fordern. 
“v° 
S. 69. 
Die Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der 
Kautionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach An- 
leitung der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch sind 
die Kassenbeamten derselben Verantwortlichkeit unterworfen, welche die allge- 
meine Kassenverwaltung mit sich führr. . 70
	        
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