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g. 66.
Unmittelbar unter der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion werden
die Feuersozietäts-Geschäfte in den Kreisen von den Landräthen als Landfeuer-
sozietäts -Kreisdirekroren geleitet, unter Mitwirkung einer besonderen ständischen
Landfeuersozietäts -Kreiskommission, und unter Beihülfe der Kreis-Steuerämter.
Die letzteren haben die Einsammlung und Abführung der Beiträge an die
Centralkasse unter ihrer Verantwortlichkeit zu leiten, die Orkserheber bei der
Einziehung der Beiträge (G. 86.) zu überwachen und zu unterstützen, nach Ab-
lauf der zur Erhebung der Beiträge festgesetzten ägersten Frist (§. 25.) die
namentlichen Verzeichnisse der Restanten einzufordern, selbige zu prüfen und die
ur Sicherstellung der Reste nothwendigen Anordnungen zu ertheilen, diejenigen
Renanten aber, gegen welche die administrative Erekution zu verhängen ist, dem
Kreis-Feuersozietäts-Direktor anzuzeigen. Nächstdem liegt den Kreis-Steuer-
dmtern die Aufstellung der Brandschadenliquidati und die Auszahlung der
von der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion angewiesenen Entschädigungs-=
Summen ob.
F. 67.
Die durch die Verwaltung der Feuersozietäts-Geschaäfte in den Kreisen
für die Landräthe entstehende Bermehrung an Büreaukosten u. s. w. wird von
dem Oberpräsidenten fesigesetzt und angewiesen.
g. 68.
Außer dieser Entschddigung (F. 67.) wird den Landräthen und Kreis-
Feuersozietäts-Direktoren, sowie den Mitgliedern der Kreiskommissionen blos noch
an Reisekosten Ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar bei längerem als
eintägigem Aufenthalte für den Rückweg besonders. Die Kreis-Steuereinneh=
mer als Kreis-Landfeuersozietäts-Rendanten hingegegen beziehen für die ihnen
durch den F. 66. übertragenen Geschäfte alljährlich eine Tancieme von zwei
Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreis-
kataster festgestellren Versicherungssumme, unter der Maaßgabe jedoch, daß die
Tantieme für jeden einzelnen Kreisrendanten die Summe von 150 Rthlr. jahr-
lich nicht überschreiten darf.
Im Uebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietätsoffizianten für etwaige
Geschäfte augerhalt seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rech
nung der Sozietät oder eines einzelnen Privatinteressenten besorgt werden, irgend
eine Remuneration oder Diäten zu fordern.
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S. 69.
Die Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der
Kautionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach An-
leitung der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch sind
die Kassenbeamten derselben Verantwortlichkeit unterworfen, welche die allge-
meine Kassenverwaltung mit sich führr. . 70