— 648 —
Für die Sicherstellung der Feuersozietats-Gelder sind jedoch die Kreis-
Steuereinnehmer eine angemessene Kaution (G. 69.) zu leisten verpflichtet.
XII. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen.
§. 99.
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektoren oder Anfragen
der letzteren sind zunächst bei der Provinzial-Landfeuersozietäts = Direktion, in
höchster Instanz aber bei dem Ministerio des Innern anzubringen. Die Be-
schwerden, welche uber die Provinzial-Direktion selbst anzubringen, und die An-
fragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen gleichfalls an Unser
Ministerium des Innern.
K. 100.
Es muß auch jedem Provinzial-Landtage durch den Oberpräsidenten eine
zu diesem Zweck abgefaßte allgemeine Uebersicht des Zustandes der Sozietä#t
vorgelegt werden, welcher zugleich die betreffenden Rechnungen C#. 92.) anzu-
schließen sind, nicht minder ist der dermalen geltende Verwaltungskosten-Etat
beizufügen.
Hem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Ver-
handlungen der Provinzial-DOtrektion vorlegen zu lassen, und wenn sich darin
Anlaß zu Be erkungen findet, solche in Form der Peritionen zur Sprache zu
bringen.
K. 101.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, verbleibt
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage
bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand-
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über-
haupt eine Brandschaden-Vergutigung zu versagen sei, oder nicht.
Doch verstehr sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß
e schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu-
dssig ist.
S. 102.
Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, nament-
lich bei Streitigkeiren über die Aufnahme der Taxen, oder der Brandschäden,
über den Betrag der Feuervergütigungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten,
über zu zahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordentliche Rechts-
weg nicht statk, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei
der Festsetzung der Provinzial-Landfeuersozietäts -Direkcion nicht beruhigen will,
nur