Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 107. 
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig- 
keitsklage, wo solche durch den §. 105. oder durch die allgemeinen Gesetze zu 
begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher 
dabei, eventuell zugleich mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der 
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichkigkeitsklage muß 
aber binnen einer praklusivischen Frist von zehn Tagen nach Eröffnung des 
schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 
g. Ws. 
Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus- 
spruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, 
sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft uͤber. 
G. 109. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab- 
machung der Sache, wenn sie nicht nach K. 107. an den ordentlichen Richter 
gelangen, an die Provinzial-Direktion eingesandt und in deren Archiv aufbe- 
wahrt werden. 
XIII Beistand, auf welchen die Sozietät Anspruch zu machen hat. 
K. 110. 
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Justiz- 
beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhan- 
delnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, als ihn 
bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon ent- 
bindet, Folge zu leisten schuldig. 
K. 111. 
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäftskreises 
den Requisitionen der Provinzial-Direktion wie der Landräthe, resp. Kreisdi- 
rektoren, zu Tax= oder Brandschaden-Aufnahmen zu genügen, und die vorgesetzte 
Regierung wird ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
g. 112. 
Jeder sachversiändige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des 
Kreises, in dem er ansässig ist, auf die Aufforderung der Landräthe resp. 
Kreisdirekroren in dem Tar= oder Brandschaden-Aufnahmetermine sich einzu- 
finden und als Sachverständiger zu fungiren (F. 95.). Leisiet ein oder der 
andere Bauhandwerker einer solchen Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an 
seiner Stelle ein anderer Sachversiändiger zugezogen werden, der ungehorsam 
aus-
	        
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