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die Versicherungen und die Quittungen uͤber empfangene Brandentschaͤdigungs-
Zahlung aus der Sozietaͤtskasse sind vom tarifmaͤßigen Stempel und von Spor-
teln entbunden. Bei Prozessen Namens der Sozietaͤt sind diejenigen Stempel,
deren Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Verträgen mit einer slempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel beglau-
bigter Abschriften zu verwenden.
S. 3.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Betreff aller mit dem Vermerk:
„Feuersozietä = Sache“ versehenen und mit oöffentlichem Siegel verschlossenen
Berichte, Gelder und Packele zustehen, die in Feuersozietäts -Angelegenheiten
zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Privatpersonen und ein-
zelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozietts-Behörden
frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten
die Portofreiheit nicht zu Statten.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
g. 4.
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude,
und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial-
Grenzen, auf welche sich ihre Verbindung beziehr, belegen sind.
g. 5.
In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art,
ae Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeig-
net sind.
g. 6.
Folgende Gebäude jedoch, als: Pulvermühlen und Pulvermagazine, Glas-
und Schmelzhünen, Eisen= und Kupferhämmer, Stückgießereien und Münzge-
baude#, Zuckersiedereien und Cichorienfabriken und Schwe felraffinerien, 2#
pentin-, Firniß= und Holzsäurefabriken, Anstalten zur Fabrikation von Aether,
Gas, Phosphor, Knallsilber, Knallgold und Erdöl, Spiegelgießereien, Spinne=
reien in Schaaf= und Baumwolle und in Flachs und öberßacher Gebäude, worin
Dampfkessel befindlich sind, Theeröfen, Ziegel= und Potaschbrennereien,
Vitriol= und Salmiakfabriken, Theater und öffentliche Arbeiksanstalten, Brau-
und Brennereien, Malzdarren, Deslillirgebaude, Laboratorien, Loh-, Wind= und
Oelmühlen, sowie Gebaude, in welchen sich Trocknungsanstalten befinden,
können nur gegen einen Beitragssatz aufgenommen werden, worüber die Pro-
vinzial-