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bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. Maͤrz 1850. den Aufsichts-Behoͤrden
der Gemeinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Be-
stimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen hut ausgeführt und
ordentlich erhalten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die
etwanigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässi
und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekutiois,
in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Umerbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß, cfr. §. 11., über Erlaß und
Eündung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen binnen
vier Wochen «
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungesaͤumt an die Regierung zu befoͤrdern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
5. 28.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Oeichkasse über-
reicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordemliche Revisionen der ODeichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po-
lizei-Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 205.) die erfor-
derlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Oeich-
gebietes, der Graben, Pflanzungen und sonsiigen Anlagen des Verbandes.
. 29.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheirs-
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
g. 30.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haus-