— 660 —
7 B. schadhafte Kamine, unsichere Feuerungsanlagen 2c. entdeckt werden, ist so
ange zu suspendiren, bis diese Mängel von dem Eigenthümer beseitigt worden.
C. 25.
Bei Feuervisstationen ist besonderes Augenmerk auf feuerpolizeiwidrige
Bauart zu richten, und in jedem Falle, wo eine feuergefährliche Koncravention in
baupolizeilicher Hinsicht zur Anzeige gebracht und erkannt wird, stets die sofor-
tige Suspension der Versicherung auszusprechen, bis der gerügte Mangel ab-
gestellt und dessen Beseitigung konstatirt ist, ohne daß dieserhalb auf eine Er-
stattung von gezahlten oder zu zahlenden Prämiengeldern Anspruch gemacht
werden kann, oder die bestehenden Strafbesiimmungen geändert würden.
Die Ortspolizei hat eine kurze Verhandlung aufzunehmen, aus welcher
der Grund der ausgesprochenen Suspension ersichtlich ist, sowie auch, daß die-
selbe dem Eigenthümer insinmirt worden.
Von dieser Verhandlung ist der versichernden Direktion und dem ei
getragenen Hypothekgläubiger Kenntniß zu geben.
VI. Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungssumme.
K. 26.
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem
zulässigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Minder-
betrage heruntersetzen lassen. Jedoch sindet in den Fällen des §9. 11. auch die
Heruntersetzung der Versicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung
der dort bezeichneten Hypothekgläubiger oder den Nachweis der geschehenen
Tilgung ihrer Forderungen nicht statk.
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche
daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauch-
bar zu machenden Theiles des versicherten Gebäudes, oder das darnach oder
sonst zulässige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs-
summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen also“
auch den Hypothekglaubigern und sonsligen Interessenten kein Widerspruchs-
recht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypothekgläubigern, die im Kacasler
vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden.
VII. Beiträge der Interessenten und deren Klassifikation.
K. 27.
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden, Beiträge werden
in ordentliche und außerordentliche unterschleden, die beide gleichmäßig zur Be-
streitung aller Ausgaben der Provinzial-Feuersozietätskasse bestimmt K2
Die