Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 663 — 
g. 31. 
Itt der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzialdirektion zu- 
frieden, so hat es dabei sein Bewenden; will er sich derselben aber nicht unter- 
werfen, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Verwaltungsausschuß zu. 
g. 32. 
Die Bestimmung der Provinzialdirektion gilt aber jedenfalls einstweilen 
dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekursverfahrens erst von 
dem nachsten nach Beendigung desselben eintretenden ordentlichen Eintritkstermin 
ab G. 12.) in Wirksamkent tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, 
bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz abzustehen. 
* 
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate 
in der I. Klassenabtheilung 4. auf 15 Pfennige, 
3 F"% · 
B. -ß 3 - 
-2I1I. A. -30 - 
B. - 465 - 
-21III. A. -Ô 45 - 
BRB. - 60 - 
21V. A. - 60 - 
B. - 90 - 
“ * V. A. 2 90 * 
B. -G2120 - 
-. VI. A. = 120 - 
B. 150 - 
-= VII. A. 150 - 
B. -W 210 - 
von jedem Einhundert Thaler Versicherungswerth bestimmt. 
F. 34. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver- 
schiedenen Klassen sollen von Zeit zu Zeit, mit Hülfe der inzwischen gesammel- 
ten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch die Provinzialvertretung, resp. 
deren Ausschuß, und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen 
werden. 
g. 35. 
Es soll aus den Ueberschüssen der ordentlichen Beiträge ein eiserner Be- 
stand bis auf die Höhe von 150,000 Thalern angesammelt werden, und eine 
O#r. 360.) 89“ Ke#
	        
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