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S. 41.
Diese Fesistellung hat den Zweck, sowohl den Werth der unbeschädigt
gebliebenen Theile des Gebäudes, als den Betrag derjenigen Kosten zu ermit-
teln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschädigten Theile dessel-
ben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen.
F. 42.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens
innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besich-
tigung des Schadens durch den Bürgermeister, unter Zuziehung des Beschädig-
ten und eines von der Soziekät und eines vom Brandbeschädigten gewählten
Sachverständigen, vorgenommen werden. Sind die beiden Sachverständigen,
welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Meinung,
so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und der er-
haltenen Theile sein Bewenden; bei verschiedener Meinung wählen sie einen
Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt den-
selben der Oberprdsident der Provinz. Der Obmanmn entscheidet nur über die
streitigen Punkte, nicht über die ganze Abschätzung. Gegen die also festgesetzte
Schadenberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig.
Den Obmann bezahlt der unterliegende Theil, von den Experten jede
Parthei den ihrigen.
g. 43.
Iln einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die Entste-
hung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung
desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülfen und
über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements ange-
hende Gegenstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, ge-
schichtlich vergeichnet, und Jeder, der durch den Brand beschaͤdigt ist, daruͤber,
ob, wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar- oder Mobiliarvermoͤgen —
gegen Feuer versichert habe, umstaͤndlich vernommen werden.
K. 44.
Diese Verhandlungen (G. 43.) werden mit der Anzeige des stattgehabten
Brandes sofort an die Provinzial-Feuersozietäts-Direktion eingesandt, und bis zur
Rückußerung derselben, insofern diese in acht Tagen nach der Schadenbesich-
tigung erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, außer wenn solches auf poli-
zeiliche Anordnung geschiehr, nicht verändert werden.
K. 45.
Auch wird eine Abschrift beider Verhandlungen (§. 42. und 43.) acht
Tage lang auf der Bürgermeisterei zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und dies
(Xr. 350.) durch