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dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstuͤcks, worauf
das versicherte Gebaͤude steht oder gestanden har, durch Veräußerung oder Ver-
erbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, dann zugleich alle aus dem Ver-
Hicherungs-Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet
werden.
F. 58.
Wird der Wiederaufbau — falls nicht von demselben in vorgeschriebe-
nem Wege dispensirt worden isi — innerhalb zehn Jahren nicht vollführt, so
verliert der Beschädigte sein Anspruchsrecht an die noch nicht gezahlten Ent-
schädigungsgelder, und fallen dieselben alsdann der Sozietät zu. Im Falle ein
nachgewiesenes gesetzliches Hindernig dem Wiederaufbau entgegensteht, soll diese
Frist von zehn Jahren mit dem Tage anfangen, wo jenes Hinderniß gehoben
wird. Oie Sozietät hat jedoch in keinem Falle Zinsen zu zahlen.
G. 59.
Im Falle der Beschädigte wieder zu bauen erklärt, werden die Brand-
vergütungsgelder lediglich zur Wiederherstellung der Gebäude gezahlt und hat
daher kein Realgläubiger das Recht, daraus wider den Willen des Bersicher-
ten seine Befriedigung zu verlangen, und findet also auch kein Arrestschlag
auf dieselben siatt.
Wird aber von der Wiederherstellung überhaupt oder auf der nämlichen
Baustelle dispensirt (VGV. 62. und 63.), so muß den im FS. 11. bezeichneten
Hypothekgläubigern gleichzeitig davon Nachricht ertheilt, und kann eine Zah-
lung an den Versicherren beinesfalls eher als vier Wochen nach Abgang die-
ser Benachrichtigung geleistet werden. Seine Rechte demgemaß wahrzinehmn,
bleibt jedem solchen Gläubiger selbst überlassen.
XI. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des
Versicherten aus der Sozietgt gnd u die Wiederherstellung des
Gebäudes.
S. 60.
Wer ein Gebaude durch Brand ganzlich verliert, wird in Ansehung des-
selben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen,
der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch
zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand Statt hatte,
verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wieder hergestellten Gebäude ferner ver-
sichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen
lassen.
Jahrgang 182. 90 g. 61.