Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amrtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent- 
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 31. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
F. 32. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deich-Verwaltung und Von den 
handhadt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Kich Beher- 
Deichamtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, (1. Deich- 
durch absolute Stimmenmehrheit auf zwölf Jahre gewählt. Die Wahl bedarf bauptmann. 
der Bestärigung der Regierung. 
Wird die Besicktigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt oder die Wahl verweigert, so 
sieht der Regierung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die 
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge- 
wöhnlicher Sizung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
g. 33. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungs-Behörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a)die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behorden 
auszuführen; 
b) die Beschlusse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
(N.. 3475.) 
Der
	        
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