Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 66. 
Unmittelbar unter der Provinzial-Feuersozietäts-Direktion werden die An- 
gelegenheiten Nr Gesellschaft von den Kreislandräthen und Bürgermeistern, so- 
Die von den mit der Beitragsrezeptur beauftragten Elementar-Steuererhebern 
esorgt. 
K. 67. 
Der Direktor führt die ganze Verwaltung der Gesellschaft und ist für 
die Sicherheic der Kasse mit verantwortlich. Alle Verhandlungen werden unter 
der Rubrik: 
„Rheinische Provinzial-Feuersozietäts-Direktion“ 
von ihm vollzogen. 
g. 68. 
Der Inspektor ist der Geschäftsgehülfe des Direktors und vertritt i 
Fällen kürzerer Abwesenheit, Krankheit und dergleichen die Stelle desselben. 
Insonderheit aber liegt ihm die Führung der Katasterbücher und die 
Verantwortlichkeit dafür ob, daß in denselben jede Veränderung zu gehöriger 
Zeit vermerkt und überhaupt solche stets in Ordnung erhalten werden; des- 
gleichen ist die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Lokalbehörden seine 
besondere PBllicht. 
S. 69. 
Der Rendant ist Einnehmer und Ausgeber, Kassen= und Rechnungsführer, 
und für die Sicherheit der Kasse zunächst verantwortlich, auch übrigens den 
nämlichen Vorschriften und Verpflichtungen unterworfen, welche allen öffentlichen 
Kassenbeamten auferlegt sind. 
C. 70. 
Den Bürgermeistern liegt, als den eigentlichen Lokalagenten der Sozietche, 
alles dasjenige ob, was das gegenwärtige Reglement ihnen auferlegt, und die 
Elementar-Steuererheber haben außer der Einhebung der Beiträge auch noch 
die Pflicht, wegen der daraus zu leistenden Zahlungen die ihnen zugehenden 
Anweisungen zu befolgen. 
K. 71. 
Die sämmtlichen Beamten der Provinzial-Feuersozietäts-Direktion G. 65.) 
beziehen ein firirtes Gehalt nach einem Etat, welcher für eine bestummte Reihe 
von Jahren von der Provinzial-Feuersozietäts-Direktion entworfen, von dem 
(Nr. 3050.) 90“ Mo-
	        
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