Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Provinziallandtage festgeslellt und auf den Antrag Unseres Oberpraͤsidenten von 
Unserem Ministerium des Innern genehmigt wird. 
F. 72. 
Die Landräthe fungiren unentgeltlich; die Bürgermeister sowohl als die 
Elementar-Steuererheber aber erhalten eine Vergütung von zwei Prozent von 
der Einnahme. 
S. 73. 
Reisekosten und Reisediären werden nach Maaßgabe der Verordnung vom 
10. Juni 1848. liquidirk. 
g. 74. 
Außerdem erhaͤlt in der Regel kein Beamter der Sozietaͤt fuͤr etwanige 
Sozietaͤtsgeschaͤfte, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietaͤtskasse 
oder eines einzelnen Privatinteressenten zu besorgen waͤren, irgend eine Remu- 
neration. 
S. 75. 
Der Provinzial-Feuersozietäts -Kassenrendant muß eine Kaution von 
dreitausend Thalern Preußisch Kurant in öffentlichen inländischen Effekten, welche 
außer Kurs gesetzt worden, bestellen, und ist das Kautionsinstrument nebst den 
Effekren entweder bei dem Provinzialdirektor oder bei Unserem Oberpräsi- 
denten aufzubewahren. 
Die Kaution der Elementar-Steuererheber soll so abgemessen und regulirt 
werden, daß sie für sämmtliche ihnen anvertrauten Nebenfonds und also auch 
für die Feuersozietäts-Beiträge mithaftet. 
S. 76. 
Die Anstellung des Provinzial-Feuersozietdts -Direktors geschieht in der 
Art, daß der Provinziallandtag denselben entweder auf eine gewisse Reihe von 
Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Gutfinden auf Kchencgein wählt; 
diese Wahl unterliegt aber Unserer Allerhöchsten Genehmigung. 
K. 
Die Anstellung des Provinzial-Feuersozietäts-Inspektors und des Pro- 
vinzial-Kassenrendanten geschieht dergestalt, daß der Provinzial-Feuersozieräats= 
Direktor dem Provinziallandtage für jede dieser Stellen mehrere geeignete 
Kandidaten präsentirt, und letzterer dann aus ihnen entweder auf einc gewisse 
Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Befinden auf Lebenszeit 
wählt;
	        
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