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Provinziallandtage festgeslellt und auf den Antrag Unseres Oberpraͤsidenten von
Unserem Ministerium des Innern genehmigt wird.
F. 72.
Die Landräthe fungiren unentgeltlich; die Bürgermeister sowohl als die
Elementar-Steuererheber aber erhalten eine Vergütung von zwei Prozent von
der Einnahme.
S. 73.
Reisekosten und Reisediären werden nach Maaßgabe der Verordnung vom
10. Juni 1848. liquidirk.
g. 74.
Außerdem erhaͤlt in der Regel kein Beamter der Sozietaͤt fuͤr etwanige
Sozietaͤtsgeschaͤfte, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietaͤtskasse
oder eines einzelnen Privatinteressenten zu besorgen waͤren, irgend eine Remu-
neration.
S. 75.
Der Provinzial-Feuersozietäts -Kassenrendant muß eine Kaution von
dreitausend Thalern Preußisch Kurant in öffentlichen inländischen Effekten, welche
außer Kurs gesetzt worden, bestellen, und ist das Kautionsinstrument nebst den
Effekren entweder bei dem Provinzialdirektor oder bei Unserem Oberpräsi-
denten aufzubewahren.
Die Kaution der Elementar-Steuererheber soll so abgemessen und regulirt
werden, daß sie für sämmtliche ihnen anvertrauten Nebenfonds und also auch
für die Feuersozietäts-Beiträge mithaftet.
S. 76.
Die Anstellung des Provinzial-Feuersozietdts -Direktors geschieht in der
Art, daß der Provinziallandtag denselben entweder auf eine gewisse Reihe von
Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Gutfinden auf Kchencgein wählt;
diese Wahl unterliegt aber Unserer Allerhöchsten Genehmigung.
K.
Die Anstellung des Provinzial-Feuersozietäts-Inspektors und des Pro-
vinzial-Kassenrendanten geschieht dergestalt, daß der Provinzial-Feuersozieräats=
Direktor dem Provinziallandtage für jede dieser Stellen mehrere geeignete
Kandidaten präsentirt, und letzterer dann aus ihnen entweder auf einc gewisse
Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Befinden auf Lebenszeit
wählt;