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wählt; diese Wahl unterliegt alsdann, auf den Antrag des Oberprasidenten,
der Genehmigung Unseres Ministers des Innern.
F. 78.
Die Anstellung der Büreaubeamten und Diener (G. 65.) bleibt innerhalb
der durch den Etat festgestellten Schranken dem Provinzialdirektor überlassen.
. 79.
Deer Provinzialdirektor, Inspektor und Rendant sind in Beziehung auf
die mit ihrem Amtsverhältniß verbundenen allgemeinen Rechte und Pflichten
nach den für Unsere unmittelbaren Staatsbeamten vorhandenen gesetzlichen
Vorschriften zu beurtheilen; alle anderen Büreaubeamten und Diener werden
auf Kündigung angestellt, so daß sie der Provinzial-Feuersozietäts-Direktor nach
gehörig geschehener Kündigung beliebig wieder entlassen kann.
F. 80.
Blos die Bestallung für den Provinzial-Feuersozietäts-Direktor wird von
Unserem Minisier des Innern unmittelbar ausgefertigt und kontrasignirt, und
von Uns hcbchstselbst vollzogen. Die Bestallungen des Provinzial-Inspektors
und Provinzial-Kassenrendanten werden von dem Provinzial-Feuersozietäts=
Direktor ausgefertigt und kontrasignirk, und von Unserem Minister des Innern
vollzogen.
Die Bestallungen der übrigen Beamten werden lediglich von dem Mo-
vinzial-Feuersozietäts-Direktor ausgefertigt und vollzogen.
S. 81.
Mit der Verpflichtung der Sozietätsbeamten wird es überall in ähnlicher
Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten.
Dem Prooinzialdirektor wird der Eid durch den Oberpräsidenten, allen
übrigen Sozietätsbeamten hingegen durch den Provinzialdirektor abgenommen.
XllIl. Geschäftsführung der Sozietät.
K. 82.
Bei der Provinzial-Feuersozietäts -Direktion wird ein Kataster und für
jede Bürgermeisterei ein Duplikat desselben geführt, welches alle, das Feuer-
versicherungsgeschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß.
§. 83.
Damit aus den Katasierbüchern in Zusammenstellung mit den Provin-
zial-Feuersozietäts-Kassenrechnungen zu jeder Zeit alle, das huersozieswesen
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(Nr. 2060.)