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und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. aus S#. 48.
und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungsordre derselben be-
legt; und
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rücksiand bleiben, so sind solche Reste
durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten,
durch besondere Niederschlagungsordres der Provinzialdirektion nach-
zuweisen.
S. 98.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungs-=
Geldern“ durch förmlich ausgeferligte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs=
Ordres der Provinzialdirektion, imgleichen durch gehdrige Quiktungen der
Empfänger zu justiffziren. Die feststehenden Verwaltungsausgaben, als Gehalte
u. dgl., werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige
Quitltungen, und die Tankiemen der Elementar = Erheber durch die Summen
der von ihnen eingehobenen Gelder justifiirr.
K. 99.
Andere Generalkosien, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen,
bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten
vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, kann die
Provinzialdirektion insoweit, als sich solche auf die Besiimmungen des gegen-
wärtigen Reglements gründen, selbst approbiren, und gilt hierbei als Regel,
daß Staats= oder Kommunalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren
und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Verscum-
niß= und Zehrungskosten, Reisegelder u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen re-
munerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung
aus Unseren Staatskassen zukommen würden.
K. 100.
Um in Uebereinsiimmung mit F. 83. die künftige Uebersicht aller das
Feuersozietätswesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrech-
nungen nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein-
nahmetitel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der
Generalsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Verscherungs-
Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattsindenden
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen
Beiträge, da sie schon von selbst nach den ordemtlichen proportioniren,
in dem zweiten Einnahmetikel ohne diese Unterscheidungen in tolle
verrechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand-
vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und
Johrgong 1652. (N.. 3650.) 91 in