Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssumme des Gebaͤudes 
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehoͤrt, bezeichnet und die 
Summe der stattgefundenen Beschädigung (. 55.) vermerkt werden. 
S. 101. 
Die Provinzial-Feuersozietäkskasse muß regelmäßig in jedem Monat re- 
vidirk, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich, einer 
außerordentlichen Revision unterworfen werden. 
Die ordentlichen Revisionen liegen dem Provinzial-Feuersozietäts-Direktor 
ob; außerordentliche Revisionen kann aber sowohl derselbe, als Unser Oberprä- 
sident veranlassen. 
F. 102. 
Was die Elementar-Steuererheber anlangt, so liegt die Revision ihrer 
Rezepturen den resp. Steuerkontroleurs ob, die auch ihrerseits darauf zu ach- 
ten und zu halten haben, daß die Feuersozietäts-Beiträge gehörig eingezogen 
und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden. 
Die Börzermeister an dem Wohnorte des Erhebers haben sich bei diesen 
Revisionen regelmäßig einzufinden und in Bezug auf die Feuersozietäts-Ange- 
legenheiren daran Theil zu nehmen. 
Auch die Landräthe, imgleichen der Feuersozietäts-Inspektor, haben dar- 
auf zu wachen, daß diesem allen gehbrig genügt werde. 
XIV. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen. 
. 103. 
Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anfragen der 
letzteren sind zundchst bei der Provinzial-Feuersozietäts -Direktion und weiterhin 
bei dem Oberpräsidenten der Provinz, in hochster Instanz aber bei Unserem Mi- 
nisterium des Innern anzubringen; die Beschwerden, welche über die Provinzial- 
Feuersozietäts-Direktion selbst anzubringen, und die Anfragen, welche von dieser 
zu machen sein mochten, gelangen zunächst an den Oberprásidenten, und 
weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des Innern. 
F. 104. 
Es muß jedoch auch jedem Provinziallandtage durch den Oberpräsidenten ein 
zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial-Feuersozietäts- 
Direktion über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, welchem dann zu- 
gleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (G. 96.) anzuschließen sind, nicht 
minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungskosien-Etat beizufügen #l. 
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