Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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XVI. Prämien und Eutschädigungen, welche die Sozietät 
Kwihrt 
*i-“ 
Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewordene Brand- 
hälfeleistungen oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, soweit hierbei 
das gegenwärtige Reglement nicht entgegensteht, soll alljährlich im Etat eine 
bestimmte Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die 
Provinzial-Feuersozietäts-Direktion zu disponiren hat. 
Gegeben Sanssouci, den 1. September 1852. 
(I. 8) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Mankeuffel. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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