Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 684 — 
auf dem Rheine oder auf der Mosel in den Sicherheitshafen einlaufen 
und dort vor dem Eise Schutz suchen. Das Winterlager= und Hafen- 
schutzgeld ist von den Fahrzeugen, vor der Einfahrt in den Sicherheits- 
hafen, bei der Steuerhebestelle am Moselthore zu Coblenz unter Vor- 
zeigung des Zulaßscheins zu entrichten. 
Die zum Betriebe der Fahrzeuge gehörigen Nachen sind frei von 
Entrichtung des Wimerlager= und Hafenschutzgeldes. 
2) Zwingt ein erweislicher Nothstand zur ungesäumten Einfahrt in den 
Hafen, so kann diese ausnahmsweise, vor Entrichtung des Hafengeldes, 
geschehen. Es muß dann aber das Winterlager= und Hafenschutzgeld 
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Einfahrt gezahlt werden. 
3) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quittungen über die entrichteten Ge- 
bühren den Steuer-, Polizei= und Hafenbeamten auf Verlangen jederzeir 
vorzulegen. 
Gegeben Sanssouci, den 13. September 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 365##.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.