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(Nr. 3654.) Allerhöchster Erlaß vom 19. September 1852., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer
Chaussee von Ratibor bis an die Kreisgrenze in der Richtung auf Katscher.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Ratibor über Wilhelmsdorf und Groß-Peterwitz bis
an die Kreisgrenze in der Richtung auf Katscher durch den Kreis Ranibor
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expro-
priationsrecht für die zur Chaussec erforderlichen Grundsiücke und das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden
sollen. Zugleich will Jch dem Kreise Ratibor das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die
in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. September 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 36055.)