Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 43 — 
  
(Nr. 3657.) Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Provinz Posen zum Betrage von 500,000 Rthlr. Vom 27. September 
1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Meußen 2c. 2c. 
Nachdem Wir durch Unsern Erlaß vom heutigen Tage den in der 
sechszehnten Sitzung der zur Wahrnehmung der Provinzial-Vertretung im 
vorigen Jahre berufenen provinzialständischen Versammlung des Großherzog= 
thums Posen gefaßten Beschlüssen wegen Prolongirung der nach der Verord- 
nung vom 21. Juli 1843. zu dem Provinzial-Straßen -Baufonds von der 
Provinz zu zahlenden Beiträge auf fernere zehn Jahre vom 1. Januar 1859. 
ab und wegen Aufnahme einer Anleihe zum Zwecke des schnelleren Ausbaues 
der Provinzial-Kunststraßen Unsere Genehmigung ertheilt haben und nachdem 
von der ständischen Kommission für Verwaltung des Posener Provinzial- 
Straßen-Baufonds auf Grund der ihr in der gedachten Sitzung ertheilten Er- 
mächtigung beschlossen worden ist, eine Anleihe zu dem Betrage von 500,000 
Rehlrn. nach dem beiliegenden Plane abzuschließen und dieselbe gemäß der bei- 
gefügten Berechnung zu verzinsen und zu amortisiren, so wollen Wir, da sich 
Krechen weder im Interesse der Gläabiger noch der Schuldner etwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
die Ausstellung von Posener Provinzial-Obligationen zum Betrage von 500,000 
Rlhlrn. in Appoints von 100 bis 500 Rthlrn., zu vollen Hunderten, welche 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen und, von Seiten der Gläubiger 
unkündbar, nach dem obigen Plane und obiger Berechnung zu verzinsen und 
z amortisiren sind, durch gegemwärtiges Privilegium mit der rechtlichen Wir- 
ung landesherrlich genehmigen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt sein soll. 
as vorstehende Pririlegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
Jahrgang 1852, (Nr. 3057.) 93 tionen 
Ausgegaeben zu Berlin den 10. November 1852.
	        
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