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tionen eine Gewährleistung des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenmniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenhof, den 27. September 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Plan
zu einer für Rechnung der Provinz Posen zu negoziirenden
Anleihe.
1) Zufolge des Beschlusses der provinzialständischen Versammlung des Groß-
herzogthums Posen vom 7. Okrober 1851. soll für Rechnung der Pro-
vinz Posen zur Ausführung von Chausseebauten eine Anleihe aufgenom-
men werden, deren Betrag von dem hierzu mit Ermächtigung versehenen
ständischen Beirathe bei Verwaltung des Provinzial-Straßen-Baufonds
auf 500,000 Rehlr. festgesetzt wird.
2) Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen
versehene Obligationen in Appoints von 100 bis 500 Rthlr. ausgesiellt
werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechtes. Dagegen
bedingt sich die unterzeichnete provinzialständische Kommission aus, die
Obligationen durch Aufruf im Staats-Anzeiger, der Berliner Vossischen
Zeitung und dem Amtsblatte der Kongglichen Regierung zu Posen kün-
digen zu können und die Rückzahlung in der zu 4. und 5. bezeichneten
Art zu bewirken.
3) Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit vier Prozent jährlich, und zwar
in halbjährlichen Terminen, jedesmal in der ersten Woche des Januar und
des Juli. Die Auszahlung geschieht bei der Königlichen Regierungs-
i zu Posen, eventuell bei einem in Berlin zu bestimmenden
atze.
4) Die Rückzahlung sowie die Verzinsung des angeliehenen Kapitals er-
folgt aus den, laut der Verordnung vom 21. Juli 1843. und ber aie.
chsten