Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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tionen eine Gewährleistung des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenmniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenhof, den 27. September 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Plan 
zu einer für Rechnung der Provinz Posen zu negoziirenden 
Anleihe. 
1) Zufolge des Beschlusses der provinzialständischen Versammlung des Groß- 
herzogthums Posen vom 7. Okrober 1851. soll für Rechnung der Pro- 
vinz Posen zur Ausführung von Chausseebauten eine Anleihe aufgenom- 
men werden, deren Betrag von dem hierzu mit Ermächtigung versehenen 
ständischen Beirathe bei Verwaltung des Provinzial-Straßen-Baufonds 
auf 500,000 Rehlr. festgesetzt wird. 
2) Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen in Appoints von 100 bis 500 Rthlr. ausgesiellt 
werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechtes. Dagegen 
bedingt sich die unterzeichnete provinzialständische Kommission aus, die 
Obligationen durch Aufruf im Staats-Anzeiger, der Berliner Vossischen 
Zeitung und dem Amtsblatte der Kongglichen Regierung zu Posen kün- 
digen zu können und die Rückzahlung in der zu 4. und 5. bezeichneten 
Art zu bewirken. 
3) Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit vier Prozent jährlich, und zwar 
in halbjährlichen Terminen, jedesmal in der ersten Woche des Januar und 
des Juli. Die Auszahlung geschieht bei der Königlichen Regierungs- 
i zu Posen, eventuell bei einem in Berlin zu bestimmenden 
atze. 
4) Die Rückzahlung sowie die Verzinsung des angeliehenen Kapitals er- 
folgt aus den, laut der Verordnung vom 21. Juli 1843. und ber aie. 
chsten
	        
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