Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

hoͤchsten Order vom .. . . . tteen aufzubringenden Fonds. 
Die Realisirung der Anleihe erfolgt nach Bedarf, gemäß der Bestim- 
mung des Oberpräsidenten der Provinz, durch die Kbnigliche Seehand- 
lung zu Berlin. 
5) Die Amortisation beginnt mit dem 1. Januar 1834. und wird gemäß der 
beifolgenden Tabelle in sechszehn Jahren vollendet. Oie zur Auszahlung 
kommenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt. Die Aus- 
loosung geschieht durch eine von dem Oberpräsidenten der Provinz zu 
bestimmende Kommission unter Zuziehung eines Notars. Die gezogenen 
Littr. und Nummern werden vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres 
in den a#l 2. genannten Blättern gekündigt, worauf dann die Auszahlung 
des Kapitals und der Zinsen in dem zunächstfolgenden Zinstermine vom 
1. bis 8. Juli erfolgt. Gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem 
festgesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten 
vier Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, 
sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen 
vier Jahre seit ihrer Ausloosung verflossen, so verlieren sie ganz ihren 
Werth. Ebenso werden Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier 
Jahren nach ihrem Flligkeitstermine nicht abgehoben werden. 
(Unterschriften.) 
93° Til-
	        
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