hoͤchsten Order vom .. . . . tteen aufzubringenden Fonds.
Die Realisirung der Anleihe erfolgt nach Bedarf, gemäß der Bestim-
mung des Oberpräsidenten der Provinz, durch die Kbnigliche Seehand-
lung zu Berlin.
5) Die Amortisation beginnt mit dem 1. Januar 1834. und wird gemäß der
beifolgenden Tabelle in sechszehn Jahren vollendet. Oie zur Auszahlung
kommenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt. Die Aus-
loosung geschieht durch eine von dem Oberpräsidenten der Provinz zu
bestimmende Kommission unter Zuziehung eines Notars. Die gezogenen
Littr. und Nummern werden vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres
in den a#l 2. genannten Blättern gekündigt, worauf dann die Auszahlung
des Kapitals und der Zinsen in dem zunächstfolgenden Zinstermine vom
1. bis 8. Juli erfolgt. Gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem
festgesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten
vier Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden,
sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen
vier Jahre seit ihrer Ausloosung verflossen, so verlieren sie ganz ihren
Werth. Ebenso werden Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier
Jahren nach ihrem Flligkeitstermine nicht abgehoben werden.
(Unterschriften.)
93° Til-