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Obligatlonen erfolgt durch den Staats-Anzeiger, die Berliner Vossische Zeitung
und das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Posen mit der rechtlichen
Wirkung, daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme der darauf fallen-
den Kapitalien nebst Zinsen zu dem, in der Bekanntmachung bezeichneten Ter-
mine verpflichtet find. Im Falle des Eingehens eines oder des andern der
gedachten Blätter bestimmt der Oberpräsident der Provinz Posen, in welchem
andern Blate, anstatt des eingegangenen, die Bekanntmachungen erfolgen. Wenn
der Betrag dieser Obligation, nach erfolgter Kündigung, nicht in dem festgesetz-
ten Termine erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten vier Jahre
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie trägt aber von
der WVerfallzeit ab keine Zinsen mehr und verliert dann nach Ablauf von vier
Jahren ganz ihren Werth.
Posen, den ien 18.
Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial-
traßen-Baufonds.
(Unterschriften.)
Mit Kupons.
Erster Kupon zur Posener Provinzial-Obligation
Littr. . M
uͤber Thaler.
Inhaber empfaͤngt vom ten 18.. an halbjaͤhr-
lichen Zinsen,
Thaler.
Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial-
Straßen-Baufonds. 6 1
Dieser Kupon wird ungültig, wenn sein Geld-
betrag nicht bis zum.. ten
18. erhoben wird.
(Nr. 366S.)