Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Jr. 3658.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Ver- 
bandes zur Regulirung der Schwarzen Elster. Vom 11. Oktober 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Zur Ausführung der Melioration der Niederung der Schwarzen Elster 
nach dem Gesetze vom 7. April 1852. (Gesetz-Sammlung Seite 110. und fol- 
gende) sollen die erforderlichen Geldmittel theilweise im Wege einer Anleihe 
beschafft werden. Zu diesem Behufe wollen Wir, da sich dagegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, 
auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes zur Regulirung der Schwar- 
zen Elster in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von „Obligationen des Verbandes 
zur Regulirung der Schwarzen Elster“ bis zum Betrage von 300,000 Tha- 
lern, welche in 200 Stücken zu 500 Thalern, 1500 Stücken zu 100 Thalern 
und 2000 Seücken zu 25 Thalern nach näherer Bestimmung des anliegenden 
„Planes allmählig autzustellen, mit vier und ein halb vom Hundert zu ver- 
zinsen und aus dem von dem Verbande aufzubringenden Tilgungsfonds nach 
der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge 1 tilgen sind, durch das ge- 
enwärtige Privilegium mit der rechtlichen *- ung ertheilen, daß ein jeder 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist, 
daß aber dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht bewilligt und Rechten 
Dritter nicht präjudizirt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. Oktober 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 36568.) Plan
	        
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