— 696 —
Plan
zu einer für Rechmu des Verbandes zur Regulirung der
Schwarzen Elster zu negoziirenden Anleihe.
S. 1.
Der Verband zur Regulirung der Schwarzen Elster bedarf zur Aus-
führung seiner Meliorations-Anlagen — F. 1. des Gesetzes vom 7. April 1852. —
GaletreSammlung Seite 110.) eines Darlehns bis zum Betrage von 300,000
alern.
g. 2.
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende mit Zinsscheinen
versehene Obligationen im Betrage von 500 Thalern, 100 Thalern und
25 Thalern ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kuͤndigungs-
rechts. Dem Vorstande des Verbandes aber steht die Befugniß zu, nach Ab-
lauf von fuͤnf Jahren die Obligationen durch Aufruf im Preußischen Staats-
Anzeiger, in der Vossischen und in der Haude= und Spenerschen Berliner Zeitung,
den Amtsblättern der Regierungen zu Merseburg, Frankfurt a. d. O. und Lieg-
nitz, sowie den Kreisblattern zu Hoyerswerda, Calau, Liebenwerda und Schwei-
nitz, mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rückzahlung nach
Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestimmungen zu de-
wirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blaster eingehen, so
bestimmt der Oberpräsident der Provinz, in welchem anderen Blatte statt des
eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll.
g. 3.
Die Verzinsung erfolgt in halbjaͤhrigen Terminen jedesmal am 2. Januar
und 1. Juli mit vier und einem halb vom Hundert jaͤhrlich. Die Auszah-
lung der Zinsen geschieht bei der Hauptkasse des Verbandes zu Liebenwerda.
F. 4.
Die Rückzahlung des DOarlehns wird dadurch sicher gestellt, daß nach
Vollendung des Meliorationswerkes, spätestens vom 1. Januar 1858. ab, all-
jahrlich mindesiens Ein Prozem des Kapitals der 300,000 Thaler nebst den
ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung
verwendet wird. Die Amortisationsbeträge, sowie die Zinsen der Schuld, wer-
den durch die auf die betheiligten Grundstücke nach Maaßgabe der S#. 3., 4.
und 5. des Gesetzes, betreffend die Melioration der Niederung der Schwarzen
Elster, auszuschreibenden, von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern
einzuziehenden Beiträge aufgebracht.
F. ö.