— 703 —
Gesetz-Sammlung
für die
Koniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 45.—
(Nr. 3603.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Oktober 1852., betreffend die Bewilligung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Schubin nach Nakel durch den Schubiner Kreis.
N Ich durch Meinen Erlag vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Schubin nach Nakel durch den Schubiner Kreis genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die
ur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der
Thausse-Reuban und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden soll. Zugleich
verleihe Ich dem gedachten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen
Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Besiimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chansseepolizei-Vergehen für die in
Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 27. Oktober 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Johrgang 1854. 306)—3664.) 90 (Tr. 30011.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1852.