Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 703 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 45.— 
  
(Nr. 3603.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Oktober 1852., betreffend die Bewilligung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Schubin nach Nakel durch den Schubiner Kreis. 
N Ich durch Meinen Erlag vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Schubin nach Nakel durch den Schubiner Kreis genehmigt habe, 
bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die 
ur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der 
Thausse-Reuban und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden soll. Zugleich 
verleihe Ich dem gedachten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen 
Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Besiimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chansseepolizei-Vergehen für die in 
Rede stehende Straße Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 27. Oktober 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier. 
  
Johrgang 1854. 306)—3664.) 90 (Tr. 30011.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1852.
	        
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