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(Nr. 3664.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Oktober 1852., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer
Gemeinde-Chaussee von Lechenich über Kerpen und Bergheim bis zur
Cöln-Venloer Bezirksstraße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Lechenich über Kerpen und Bergheim bis zur Cöln=
Venloer Bezirksstraße genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese
Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke
und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, An-
wendung finden sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Skaats-Chausseen geltenden
jedesmaligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen für die in Rede stehende Chaussee Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 27. Oktober 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3665.)