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kupons werden nach dem zub B. anliegenden Schema mit den Obligationen
zunächst für fünf Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert.
Die Ausreichung der neuen Kupons erfolgt an den Vorzeiger des mit
den ersten Kupons ausgegebenen Talons, sofern nicht dag egen von dem In-
haber der Obligation bei der Direktion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch
erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus-
reichung an den Inhaber der Obligation.
g. 4.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall-
zeit zur Zahlung präsentirt werden.
g. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
dieselben zur Ruͤckzahlung faͤllig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
muͤssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spaͤter als an jenem Tage
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschieht dies nicht,
so wird der Berrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital einbehalten
und zur Einlösung dieser Kupons verwendel.
F. 6.
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird alljährlich vom Jahre 1854.
an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli-
gationen nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obligationen ver-
wendet. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen
eschiehr durch Ausloosung Seitens der Oirektion mit Zuziehung eines das
Provkon führenden Notarlus im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1854.)
in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu
welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er-
folgt durch dreimalige Einrückung in die F. 10. genannten öffentlichen Blätter;
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zah-
lungstermine erfolgen.
Die Aluszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen ge-
schieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im F. Z. bezeichneten
Kassen im Januar des nächstfolgenden Jahres (zuerst also im Januar 1855.).
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter
Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen ver-
brannt. Der Direktion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken und Unseres Finanz-
ministers sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung
der Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch die
(Nr. 2666.) öffent-