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oͤffentlichen Blaͤtter mit sechsmonatlicher Frist zu kuͤndigen und durch Zahlung
des Nennwerthes einzuloͤsen.
Die Obligationen, deren Einloͤsung im Wege der Kuͤndigung erfolgt,
koͤnnen anderweit wieder ausgegeben werden.
g. 7.
Die Nummern der zur Ruͤckzahlung faͤlligen, aber nicht zur Einloͤsung
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem
Faͤlligkeitstermine an gerechnet, jaͤhrlich einmal von der Direktion behufs der
Empfangnahme der Zahlung oͤffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche
nicht innerhalb Eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung
vorgezeigt worden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion dem-
nächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obli-
ationen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise
ezahlung vermöge eines Beschlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten
gewährt werden.
C. 8.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Sbligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dioidenden an die Aktionaire der Gesellschaft
aus dem Reinertrage vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine
zur Eisenbahn und zu den Bahnhbfen erforderlichen Grundstücke verkauft
werden; dies beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und
der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden
zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Ein-
richtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abge-
treten werden möchten;
IP) die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen,
es sei denn, daß für die auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums
zu emitzirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalzen
würde;
ch zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist
N gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft
verhaftet.
S. 9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons werden
nach dem in Artikel 17. des Statuts der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahnge-
sell-