Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eides Statt. 
Minderjährige und moralische Personen können dugch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Wer- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprokokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er 
hat insbesondere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fesi- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschbôffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höôhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
· In Behinderungsfaͤllen laͤßt sich der Wiesenvorsteher durch einen 
Wiesenschoͤffen vertreten. 
S. 8. 
Zur Bewachung und Bebienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die General-Ve- 
samm.
	        
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