Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 10. 
Wegen der Waͤsserungsordnung, der Grabenraͤumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungm 
2 r und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
K. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für di 
landwirthschaftlichen Engelegenheiten. in dem Umfange und mit den Befugnisse, 
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt. 
K. 12. 
Abänderungen des vorstehenden Statutes können nur unter landeshem- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 8. November 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. von Westphalen. 
(Nr. 90 8.)
	        
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