Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nk.3668.)Genehmigungs-UtkundedesZusatz-AktikelsXX.zutNheinschissahrtsMktevom 
31. Marz 1831. Vom 17. November 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛr. ꝛc. 
Urkunden und bekennen hiermit: 
Nachdem die Rheinschiffahrts-Central-Kommission sich in ihrer am 
8. September 1851. gehaltenen Sitzung anderweit uͤber den nachfolgenden 
Zusatz-Artikel XX. zur Rbeinschiffahrts-Akte vom 31. März 1831.: 
„Die durch den 59. Artikel der Konvention vom 31. März 1831. 
festgesetzte Ausnahme vom Lootsenzwange wird auf Segelschiffe jeder 
Ladungsfähigkeit ausgedehnt, welche unter Sechshundert Zentner 
Ladung enthalten.“ 
vereinigt hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, den 
vorstehenden Zusatz-Arkikel hierdurch genehmigen, auch Unseren Behörden und 
Unterthanen, soweit es diese angeht, befehlen, sich genau danach zu richten. 
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung 
in das gemeinschaftliche Archiv der Central-Kommission bestimmte Genehmigungs- 
Urkunde Allerhochsteigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen 
Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Potsdam, den 17. November 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
Vorstehende Genehmigungs-Urkunde ist am 7. September 1852. in das 
zu Mainz befindliche Archiv der Central-Kommission für die Rheinschiffahrt 
niedergelegt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-PHofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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