Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Zweiter Nachtrag zu den Statuten der 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft. 
S. 1. 
Zur Vermehrung der Betriebsmittel, zur Herstellung noch mehrerer Ge- 
bäude, eines elektromagnetischen Telegraphen, sowie einiger anderer durch den 
jetzigen Umfang des Betriebes der Wilhelmsbahn erforderlich gewordenen An- 
lagen, wird das Anlage-Kapital der Wilhelms-Eisenbahngesellschaft um 
250,000 Rehlr. erhöht. 
Die Beschaffung dieses Kapitals erfolgt durch Ausgabe von 2500 Stück 
Prioritäts-Obligationen, jede über Einhundert Thaler lautend. Die Bedingungen, 
unter denen die Kreirung, Emission, Verzinsung und Amortisation dieser Obli- 
gationen erfolgt, wird durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzr. 
g. 2. 
Gleichzeitig wird die Verzinsung der in Gemaͤßheit des unter dem 
9. Maͤrz 1847. beschlossenen und unter dem 19. April Allerhöchsten Orrs be- 
sidtigten ersten Nachtrags zum Statute der Wilhelmsbahn (Gesetz-Sammlung 
pro 1847. Seite 203. seil.) emittirten 3750 Stück Prioritäts-Obligationen 
zum Betrage von 250,000 Rchlr., soweit solche nicht bereirs amortisirt sind, von 
5 Prozent auf 41 Prozent herabgesetzt. Zu diesem Zwecke werden diese Obliga- 
tionen nach Maaßgabe des §F. 5. des Statut-Nachtrages vom 18 47. ce 
Inhabern dergestalt gekündigt, daß dieselben ihre Obligationen entweder zur 
Konvertirung einreichen, oder am 2. Januar 1853. die Baarzahlung des Nenn- 
werths in Empfang zu nehmen haben. 
F. 3. 
Die zur Konvertirung eingereichten Obligationen erster Emission werden 
mit folgender Abstempelung versehen: 
„Herabgesetzt auf 4 pCt. und zu gleichen Rechten mit den Prioritäls= 
Obligationen Zweiter Emission zufolge Statuten-Nachtrages vom 
30. August 1852.“ 
Die durch Baarzahlung eingelösten Obligationen werden gleichfalls, mit 
diesem Konvertirungsstempel versehen, wieder ausgegeben. 
K. 4. 
Den Prioritäts-Obligationen erster Emission bleibt ihre Priorikät vor den 
Obligationen zweiter Emission so lange vorbehalten, bis die vorstehend C. 3.) 
erwähnte Abstempelung bewirkt sein wird. Von diesem Zeitpunkte ab werden 
sie sowohl in Hinsicht auf die Priorikät, als auch in allen übrigen Beziehungen, 
insbesondere rücksichtlich der Verzinsung und Amortisation, sowie hinsichrlich der 
Kündigung und der Wiederausgabe der außer dem Falle der Amortisation ein- 
gelösten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.