Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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gelösten Obligationen, den Prioritäts-Obligationen zweiter Emission völlig 
gleich behandelt. 
S. 5., 
Außerdem wird das unter dem 10. Mai 1844. Allerhöchst bestätigte 
Haupt-Statut der Wilhelmsbahn (Gesetz-Sammlung pro 1844. Seite 127. 
seq.) in folgenden Punkten ergänzt und abgeändert: 
a) In den Tarifen, sowohl für den Personen= als auch für den Vieh= und 
Güter-Verkehr, dürfen ohne vorgängige Genehmigung des Königlichen 
Handels-Ministeriums keine Aenderungen vorgenommen werden, auch 
wird dem Königlichen Handels-Miisterium das Recht der Reoision der 
bestehenden Tarife in dem Verkrauen übertragen, daß von dieser Befug- 
niß im Interesse des allgemeinen Verkehrs und zum Zweck der moglich- 
sten Gleichstellung des Tarifs der Wilhelmsbahn mit den Tarifen der 
Nachbarbahnen nur unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse 
der Wilhelms-Eisenbahngesellschaft Gebrauch gemacht werden wird. 
) Es ist jährlich Ein Prozent des gesammten Anlage-Kapikals, einschließlich 
des durch Anleihen beschafften Theils desselben, zu einem Reserve= und 
Erneuerungs-Fonds zurückzulegen. Ein geringerer Betrag darf nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des Königlichen Handels-Ministeriums fest- 
gesetzt werden. 
Bei der Bestimmung im F. 8. des Statuts, daß zu jenem Fonds 
niemals mehr als 2 Prozent der Betriebs-Ueberschüsse fließen sollen, 
und daß derselbe im Ganzen nicht 20 Prozent des Anlage-Kapitals 
übersteigen darf, behält es sein Bewenden. Ueber die Verwendungen 
aus dem Reserve= und Erneuerungs-Fonds ist ein Regulativ zu entwerfen 
und dem Königlichen Handels-Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. 
„) Die Eisenbahngesellschaft hat vor definitiver elilellung, und Anweisung 
der Dividenden dem Königlichen Handels-Ministerium den Ausweis vor- 
zulegen, daß solche den gesetzlichen und statutenmäßigen Bestimmungen 
entsprechend festgestellt sind. 
d) Ebenso ist das neu aufzunehmende Prioritäts-Kapital G. 1. dieses 
Statuten-Nachtrages) nach einem, vom Königlichen Handels-Ministerium 
festzustellenden Plane zu verwenden. " 
Ja) Endlich bleibt auch dem gedachten Ministerium nicht allein wie bisher 
schon die Fesisetzung der Fahrplaäne, sondern auch die Festsetzung der 
Fahrgeschwindigkeiten ausdrücklich vorbehalten. 
Ratibor, den 30. August 1852. 
  
(Nr. 2669—3570.) 98 * (Nr. 3670.)
	        
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