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gelösten Obligationen, den Prioritäts-Obligationen zweiter Emission völlig
gleich behandelt.
S. 5.,
Außerdem wird das unter dem 10. Mai 1844. Allerhöchst bestätigte
Haupt-Statut der Wilhelmsbahn (Gesetz-Sammlung pro 1844. Seite 127.
seq.) in folgenden Punkten ergänzt und abgeändert:
a) In den Tarifen, sowohl für den Personen= als auch für den Vieh= und
Güter-Verkehr, dürfen ohne vorgängige Genehmigung des Königlichen
Handels-Ministeriums keine Aenderungen vorgenommen werden, auch
wird dem Königlichen Handels-Miisterium das Recht der Reoision der
bestehenden Tarife in dem Verkrauen übertragen, daß von dieser Befug-
niß im Interesse des allgemeinen Verkehrs und zum Zweck der moglich-
sten Gleichstellung des Tarifs der Wilhelmsbahn mit den Tarifen der
Nachbarbahnen nur unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse
der Wilhelms-Eisenbahngesellschaft Gebrauch gemacht werden wird.
) Es ist jährlich Ein Prozent des gesammten Anlage-Kapikals, einschließlich
des durch Anleihen beschafften Theils desselben, zu einem Reserve= und
Erneuerungs-Fonds zurückzulegen. Ein geringerer Betrag darf nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Königlichen Handels-Ministeriums fest-
gesetzt werden.
Bei der Bestimmung im F. 8. des Statuts, daß zu jenem Fonds
niemals mehr als 2 Prozent der Betriebs-Ueberschüsse fließen sollen,
und daß derselbe im Ganzen nicht 20 Prozent des Anlage-Kapitals
übersteigen darf, behält es sein Bewenden. Ueber die Verwendungen
aus dem Reserve= und Erneuerungs-Fonds ist ein Regulativ zu entwerfen
und dem Königlichen Handels-Ministerium zur Bestätigung vorzulegen.
„) Die Eisenbahngesellschaft hat vor definitiver elilellung, und Anweisung
der Dividenden dem Königlichen Handels-Ministerium den Ausweis vor-
zulegen, daß solche den gesetzlichen und statutenmäßigen Bestimmungen
entsprechend festgestellt sind.
d) Ebenso ist das neu aufzunehmende Prioritäts-Kapital G. 1. dieses
Statuten-Nachtrages) nach einem, vom Königlichen Handels-Ministerium
festzustellenden Plane zu verwenden. "
Ja) Endlich bleibt auch dem gedachten Ministerium nicht allein wie bisher
schon die Fesisetzung der Fahrplaäne, sondern auch die Festsetzung der
Fahrgeschwindigkeiten ausdrücklich vorbehalten.
Ratibor, den 30. August 1852.
(Nr. 2669—3570.) 98 * (Nr. 3670.)